Der kleine Versuch die Wirtschaft zu stärken: Das Wachstumschancengesetz

Der kleine Versuch die Wirtschaft zu stärken: Das Wachstumschancengesetz
15.4.2024
Artikelübersicht

Das Wachstumschancengesetz, offiziell als "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" bekannt, soll nach Ansicht der Bundesregierung Unternehmen finanziell unterstützen und sie dazu ermutigen, verstärkt in Investitionen und innovative Projekte zu investieren. Ziel ist es, die Wirtschaft zu transformieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Deutschland als Unternehmensstandort attraktiver zu machen.

Neue Steuerregelungen:

Höhere Absetzbarkeit von Geschenken: Die Grenze für absetzbare Geschenke an externe Personen wurde von 35 EUR auf 50 EUR erhöht, erstmals gültig für Wirtschaftsjahre ab dem 31. Dezember 2023. Unternehmen können nun Geschenke bis zu einem Wert von 50 EUR steuerlich geltend machen.

Steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge: Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wurde von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Änderung soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten besser berücksichtigen.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Angesichts der aktuellen Krisensituation können Unternehmen nun auch für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oderhergestellt werden, die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Allerdings ist der anwendbare Prozentsatz auf das Zweifache des linearen Jahres-AfA-Satzes begrenzt und darf 20 % nicht überschreiten (vor dem Vermittlungsausschuss: Zweieinhalbfach und 25 %).

Befristete Einführung von degressiven AfA für Wohngebäude: Das Wachstumschancengesetz bringt eine wichtige Änderung in Bezug auf die degressive Abschreibung mit sich:

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat belegen sind, wurde eine degressive Abschreibung von 5 % eingeführt. Diese Regelung gilt für Gebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem1. Oktober 2029 begonnen wird, oder wenn der obligatorische Vertrag zur Anschaffung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029rechtswirksam abgeschlossen wird. Während der degressiven Abschreibung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig, jedoch kann bei Bedarf zur linearen Abschreibung gewechselt werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau bleibt unverändert. Sie kann unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrags nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nachdem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 neue Wohnungen entstehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei 5.200 EUR (vorher 4.800 EUR)je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (vorher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.

Erhöhte Sonderabschreibung für Investitionen: Die Sonderabschreibung wird erweitert: Bisher konnten Betriebe, die im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 EUR Gewinn erzielten, bis zu 20 % der Investitionskosten abschreiben. Zukünftig können bis zu 40 % (vor dem Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Erweiterter Verlustvortrag: Der Verlustvortrag wurde auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht und gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 wird wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: Die Freigrenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht.

Änderungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer sind grundsätzlich von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR beträgt.

Änderungen bei der Ist-Besteuerung: Die Schwelle für die Anwendung der Ist-Besteuerung wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000EUR im Kalenderjahr erzielen, waren bisher zur Buchführung verpflichtet. Diese Grenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Ebenso wird die Schwelle für die Buchführungspflicht bei einem Gewinn von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben.

Einführung von Aussetzungszinsen für Haftungsansprüche: Aussetzungszinsen gelten nun auch für Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind.

Fazit:

Die Bundesregierung möchte ihren Kurs zur Stärkung der Wirtschaft fortsetzen und hat mit dem überarbeiteten Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 einen kleinen Schrittunternommen. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Unternehmen finanziell zu unterstützen und Anreize für Investitionen sowie innovative Projekte zu schaffen. Die neuen steuerlichen Regelungen, darunter die höhere Absetzbarkeit von Geschenken, steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge und die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, sollen die Unternehmen ermutigen, zu investieren und die Wirtschaft anzukurbeln. Die Maßnahmen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und erhöhten Sonderabschreibung für Investitionen sollen das Wachstum weiter vorantreiben. Die erweiterten Regelungen zum Verlustvortrag und die Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte werden zudem die Steuerlast reduzieren. Insgesamt solldurch diese umfassenden Änderungen die Attraktivität Deutschlands als Unternehmensstandort gesteigert und seine Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden