Kurzupdate zur Grundsteuerreform
Rückblick zur Grundsteuerreform
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die bisherige Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Ungleichbehandlung der Grundsteuerzahler vorliegt. Das liegt daran, dass die bisherige Basis für die Einheitswerte der Grundstücke auf veralteten Daten aus 1935 für Ostdeutschland und aus 1964 für Westdeutschland basieren. Deshalb müssen nun ca. 36 Millionen Eigentümer die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer neu berechnen lassen.
Alle Grundstückbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Neuberechnung der Grundstücke über eine Grundsteuererklärung nachzukommen. Unterstützt wird man hierbei durch die Infoschreiben, welche bereits an alle privaten Eigentümer durch die Finanzverwaltung verschickt worden sind.
Aktueller Stand der Grundsteuerreform
Die Abgabefrist endete bundesweit – mit Ausnahme von Bayern – am 31. Januar 2023 (bzw. am 30. April 2023). Laut einem Sprecher des Bundesfinanzministerium wurden bis Ende Januar 2023 rund ca. 75 % der bundesweiten Grundsteuererklärungen bereits abgegeben. Grundsätzlich musste die Grundsteuererklärung elektronisch über das Elster-Portal abgegeben werden. Aus den bisher abgegebenen Grundsteuererklärungen wurden jedoch dennoch ca. 10 % über Papiervordrucke abgegeben.
Aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln von Immobilien und Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform laufen bereits Musterverfahren zur gerichtlichen Klärung: Neben dem Verfahren des BdSt Baden-Württemberg und Haus & Grund Baden-Württemberg im Bundesland selbst werden der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland gemeinsame Klagen gegen das Bundesmodell starten, das in elf Ländern gilt. Die Urteile werden erst in den nächsten Jahren zu erwarten sein. Deswegen wird empfohlen, vorsorglich Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides.