Steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung von Schadensereignissen

Steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung von Schadensereignissen
12.6.2024
Artikelübersicht

Schadensereignisse wie Naturkatastrophen oder Unfälle können Unternehmen und Privatpersonenerhebliche finanzielle Belastungen verursachen. In solchen schwierigen Zeitensind steuerliche Maßnahmen von entscheidender Bedeutung, um den Betroffenenfinanzielle Erleichterung zu bieten und den Wiederaufbau zu unterstützen. Dieser Newsletter beleuchtet die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Schadensereignissen und erklärt, wie sie dazu beitragen können, die finanzielle Last zu mindern.

Erhaltungsaufwand(§§ 6 und 13 EStG): Unternehmen haben die Möglichkeit, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 6Absatz 1 EStG). Diese Regelung ermöglicht es, die finanziellen Belastungen durch Schäden unmittelbar steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem können größere Erhaltungsaufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 7 Absatz 2 EStG), was die Liquidität der Unternehmen in dieser schwierigen Phase unterstützt.

Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG): Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, können Ertragsausfälle ganz oderteilweise erlassen bekommen (§ 47 EStG). Dies ist besonders relevant, wenn keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen. Des Weiteren können Aufwendungen für die Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (§ 48 EStG), was die finanzielle Flexibilität der Landwirte in dieser schwierigen Zeit unterstützt.

Lohnsteuerliche Maßnahmen (§ 3 und § 39a EStG): Arbeitgeber können Beihilfen und Unterstützungen an ihre Mitarbeiter steuerfrei gewähren (§ 3 EStG), was den Betroffenen finanzielle Entlastung bietet. Zusätzlich können Aufsichtsratsmitglieder, die auf Teile ihrer Vergütung verzichten, von entsprechenden steuerlichen Regelungen profitieren (§ 74 EStG), was dazu beiträgt, die Solidarität in Krisenzeiten zu stärken.

Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten (§ 21 EStG): Die vorübergehende unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von Immobilien an Geschädigte führt bis zum 31. Januar 2025 nicht zu steuerlichen Konsequenzen (§ 75 EStG).Dies bietet den Betroffenen in der Übergangsphase zusätzliche Unterstützung und Flexibilität.

Fazit:

Steuerliche Maßnahmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung von Schadensereignissen, indem sie finanzielle Unterstützung bieten und den Wiederaufbau erleichtern. Indem Unternehmen und Privatpersonen die vorhandenen steuerlichen Möglichkeiten gezielt nutzen, können sie ihre finanzielle Belastung mindern und einen schnelleren Neuanfang ermöglichen.

Der sogenannte Katastrophenerlass BW zu den steuerlichen Maßnahmen kann hier abgerufen werden.