Vermietung von Immobilien über 250 Quadratmetern: Die Herausforderung der Einkünfteerzielungsabsicht
Die Vermietung von Immobilien ist eine gängige Form der Einkommenserzielung. Doch was passiert, wenn es sich um besonders großflächige Wohnungen handelt? In solchen Fällen wird die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht nicht automatisch gewährt. Dieser Artikel beleuchtet die Herausforderungen und Anforderungen, die mit der Vermietung von Wohnungen von mehr als 250 Quadratmetern einhergehen.
Steuerliche Anforderungen bei der Vermietung von großflächigen Immobilien
Gemäß geltendem Steuerrecht muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Insbesondere bei großflächigen Wohnungen ist dieser Nachweis von entscheidender Bedeutung. Sollten über einen längeren Zeitraum Verluste aus der Vermietung resultieren und der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht erbracht werden können, wird die Vermietungstätigkeit als steuerlich nicht relevante Liebhaberei betrachtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsauffassung bestätigt und betont, dass bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies liegt daran, dass die marktübliche Miete oft nicht den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt und die damit verbundenen Kosten oft nicht kostendeckend sind. Daher ist es erforderlich nachzuweisen, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte zu rechtfertigen.
Fazit:
Die Vermietung großflächiger Wohnungen stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn es um die Anerkennung der Einkünfteerzielungsabsicht geht. Steuerpflichtige sollten sich der Anforderungen bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietungstätigkeit auf eine langfristige und profitable Basis gestellt ist. Die Einhaltung der geltenden steuerlichen Vorschriften ist entscheidend, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.