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Die Erbschaftssteuer – Ein Überblick
Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die anfällt, wenn Vermögenswerte – sei es Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände – von einem Verstorbenen auf dessen Erben übergehen. Das Ziel der Erbschaftssteuer ist es, den Vermögenstransfer zwischen Generationen zu besteuern und so eine gewisse Umverteilung des Reichtums in der Gesellschaft zu gewährleisten.
Das deutsche Erbschaftssteuerrechtunterscheidet dabei zwischen verschiedenen Steuerklassen und Freibeträgen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser richten. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis, desto höher ist in der Regel der Freibetrag und desto niedriger der anzuwendende Steuersatz.
Die Steuerklassen im Erbschaftssteuerrecht
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab, in die der Erbe fällt. Es gibt insgesamt drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Diese Klasse umfasst die engsten Verwandten des Erblassers. Dazu gehören der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, sowie die Eltern und Großeltern, wenn sie von einem Kind oder Enkelkind erben. Die Steuersätze in dieser Steuerklasse sind am niedrigsten und reichen von 7 % bis 30 %, abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens. Je höher das Erbe, desto höher der Steuersatz. So beträgt der Steuersatz bei einem Erbe bis 75.000 Euro 7 %, während er bei einem Erbe von mehr als 26 Millionen Euro 30 % erreicht.
- Steuerklasse II: In dieser Steuerklasse befinden sich Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, sowie Stiefeltern. Die Steuersätze in dieser Klasse liegen zwischen 15 % und 43 %. Auch hier steigt der Steuersatz mit der Höhe des vererbten Vermögens. Ein Erbe bis zu 75.000 Euro wird beispielsweise mit 15 % besteuert, während ein Erbe von mehr als 13 Millionen Euro den Höchstsatz von 43 % erreicht.
- Steuerklasse III: Diese Klasse umfasst alle übrigen Erben, wie Freunde, entfernte Verwandte und nicht eingetragene Lebenspartner. Hier sind die Steuersätze am höchsten und reichen von 30 % bis 50 %. Für ein Erbe bis zu 75.000 Euro wird in dieser Steuerklasse ein Steuersatz von 30% angewendet, während für Beträge über 13 Millionen Euro der Höchstsatz von 50 % fällig wird.
Freibeträge: Ein wichtiger Schutz vor hoher Steuerlast
Ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Erbschaftssteuer sind die Freibeträge, die vom vererbten Vermögen abgezogen werden, bevor die Steuer berechnet wird. Die Höhe der Freibeträge ist ebenfalls abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Der Freibetrag für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt 500.000 Euro. Dies bedeutet, dass der überlebende Partner bis zu diesem Betrag steuerfrei erben kann. Darüber hinaus können Ehepartner zusätzliche Freibeträge in Anspruch nehmen, zum Beispiel für Hausrat (bis zu 41.000 Euro) und andere bewegliche Gegenstände (bis zu 12.000 Euro).
- Kinder und Stiefkinder: Für Kinder und Stiefkinder des Erblassers gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Dies gilt auch für Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind. Lebt das Elternteil jedoch noch, reduziert sich der Freibetrag für Enkelkinder auf 200.000 Euro. Auch für Kinder und Stiefkinder gibt es weitere Freibeträge, zum Beispiel für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände.
- Eltern und Großeltern: Wenn Eltern oder Großeltern von ihren Kindern oder Enkelkindern erben, steht ihnen ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Erben sie hingegen von anderen Verwandten, reduziert sich der Freibetrag drastisch auf nur 20.000 Euro.
- Alle anderen Erben: Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Erben, die nicht in den vorherigen Gruppen genannt sind, erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Auch hier gilt, dass dieser Freibetrag vor der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen wird.
Beispiel für die Berechnung der Erbschaftssteuer
Um die Anwendung der Steuerklassen und Freibeträge besser zu verdeutlichen, betrachten wir ein einfaches Beispiel:
Ein Sohn erbt von seinem verstorbenen Vater eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro. Da der Sohn in Steuerklasse I fällt, kann er den Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen. Es bleiben somit 200.000 Euro, die der Erbschaftssteuer unterliegen. Da der Steuersatz für diesen Betrag in Steuerklasse I bei 11 % liegt, beträgt die Erbschaftssteuer in diesem Fall 22.000 Euro.
Wäre der Erbe hingegen ein entfernter Verwandter, etwa ein Neffe, würde er in Steuerklasse II fallen und könnte nur einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. Die verbleibenden 580.000 Euro würden mit einem höheren Steuersatz von 15 % bis 43 % versteuert werden, was zu einer erheblich höheren Steuerlast führen würde.
Sonderregelungen und Steuervergünstigungen
Neben den regulären Freibeträgen und Steuersätzen gibt es im deutschen Erbschaftssteuerrecht auch Sonderregelungen, die Erben zusätzlich entlasten können:
- Familienheim: Wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder des Erblassers die gemeinsam bewohnte Immobilie erben und diese weiterhin selbst bewohnen, bleibt die Immobilie in vielen Fällen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Kinder die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.
- Unternehmenserben: Für die Vererbung von Unternehmensvermögen gibt es spezielle Regelungen, die eine Steuerbefreiung oder -vergünstigung ermöglichen, wenn das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum weitergeführt wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Verschonungsabschlag: Bei der Vererbung von Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Verschonungsabschlag von bis zu 100 %, der das Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftssteuer befreit.
Fazit:
Die Erbschaftssteuer kann für Erben ,je nach Höhe des Vermögens und Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit den Regelungen zur Erbschaftssteuer auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Durch eine kluge Planung und die Nutzung der vorhandenen Freibeträge und Steuervergünstigungen können Erben die Steuerlast erheblich reduzieren und das geerbte Vermögenweitgehend bewahren. Besonders in Fällen von Unternehmensvererbung oder bei größeren Immobilien sollten Experten hinzugezogen werden, um die optimale steuerliche Gestaltung sicherzustellen.
VIP-Logen und ihre steuerliche Behandlung
VIP-Logen bieten Unternehmen die Gelegenheit, in exklusivem Rahmen Geschäftsbeziehungen zupflegen und Mitarbeiter zu motivieren. Die damit verbundenen Aufwendungen gelten steuerlich als Sachzuwendungen und können nach § 37b EStG pauschalbesteuert werden. Sachzuwendungen umfassen alle Vorteile, die einem Geschäftspartner oder Mitarbeiter unentgeltlich gewährt werden, einschließlich der Nutzung von VIP-Logen.
Um die Pauschalbesteuerung anzuwenden, müssen die Aufwendungen klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies erfordert eine präzise Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Leistungen, die in einem Logenpaketenthalten sein können – wie Eintrittskarten, Bewirtung und Werbeleistungen.
Aufteilung der Aufwendungen: Werbung,Geschenke und Bewirtung
Die Kosten für VIP-Logen umfassen üblicherweise mehrere Bestandteile: Eintrittskarten, Bewirtung und Werbeleistungen (z. B. Banner oder Logos, die in der Loge sichtbar sind). In der Praxis wird oft ein Gesamtbetrag für ein solches „Logenpaket“ vereinbart, der sämtliche Leistungen einschließt. Die steuerliche Aufteilung dieser Kosten ist entscheidend, um die korrekte Anwendung der Pauschalsteuer sicherzustellen.
Laut dem sogenannten „VIP-Logenerlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)wird die Gesamtsumme typischerweise wie folgt aufgeteilt:
- 40% Werbung: Für die sichtbare Platzierung des Unternehmenslogos oder sonstige werbliche Maßnahmen.
- 30% Geschenke: Für die Zuwendung der Eintrittskarten an Geschäftspartner.
- 30% Bewirtung: Für Speisen und Getränke, die in der Loge angeboten werden.
Diese Aufteilung ist jedoch nicht in jedem Fall anwendbar. Ist beispielsweise keine Bewirtung Bestandteil des Pakets, müssen die verbleibenden Anteile sachgerecht geschätzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH hat die Anforderungen an eine solche sachgerechte Schätzung präzisiert.
BFH-Urteil: Präzisierung der Aufteilungsmaßstäbe
Ein aktuelles Urteil des BFH vom 23. November 2023 bestätigt die Bedeutung einer sachgerechten Schätzung der Aufwendungen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen eine VIP-Loge ohne Bewirtung angemietet und die Aufwendungen zu 57 % als Werbung und zu 43 % als Geschenke deklariert. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Aufteilung von 25 % Werbung und 75 % Geschenke angemessener sei, was zu einer deutlich höheren Pauschalsteuer führte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die ursprüngliche Schätzung des Unternehmens sachgerecht war, da die spezifischen Umstände berücksichtigt wurden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass Aufwendungen für Leerplätze sowie für Mitarbeiter, die aus betrieblichen Gründen anwesend sind, nicht unter die Pauschalbesteuerung fallen.
Damit hat der BFH den Grundsatz gestärkt, dass eine individuelle Schätzung der Aufwendungen erforderlich ist, wenn die allgemeinen Pauschalen nicht zutreffen. Unternehmen sind daher gut beraten, die Aufwendungen detailliert zu dokumentieren und sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
Pauschale Besteuerung nach § 37b EStG
Die Pauschalisierung nach § 37b EStG ermöglicht es Unternehmen, Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu besteuern. Dies vereinfacht die steuerliche Abwicklung und erspart dem Empfänger die Versteuerung der Zuwendung als geldwerten Vorteil. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist jedoch, dass eine konkrete Zuwendung an eine bestimmte Person erfolgt. Aufwendungen für Leerplätze oder Mitarbeiter, die im betrieblichen Interesse teilnehmen, sind von der Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.
Darüber hinaus gilt die Pauschalierung nur für Zuwendungen, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen .Aufwendungen, die ausschließlich der allgemeinen Unternehmensdarstellung dienen(wie reine Werbung), sind nicht Bestandteil der pauschalen Besteuerung nach §37b EStG.
Weitere steuerliche Aspekte bei VIP-Logen
Neben der Pauschalbesteuerung sind weitere steuerliche Regelungen zu berücksichtigen, wie z. B. die Umsatzsteuer. Werden Bewirtungen an Geschäftspartner gewährt, unterliegt der entsprechende Aufwand in der Regel dem Betriebsausgabenabzug in begrenztem Umfang (70 % der Bewirtungskosten sind abzugsfähig). Um die Umsatzsteuer korrekt abzurechnen, müssen die Aufwendungen klar aufgeteilt werden, um zu verhindern, dass unzutreffend ausgewiesene Beträge zu Steuernachforderungen führen.
Fazit
Die Pauschalisierung nach § 37b EStG bei VIP-Logen bietet Unternehmen eine Möglichkeit, die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen zu vereinfachen, erfordert aber eine sorgfältige und nachvollziehbare Aufteilung der Kosten. Die aktuellen Urteile des BFH betonen die Bedeutung einer sachgerechten Schätzung der Aufwendungen und einer genauen Dokumentation, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmen sollten die Kosten für Logenpakete sorgfältig analysieren und im Zweifelsfall professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und den Anforderungen der Finanzbehördengerecht zu werden.
Mit einer strukturierten Herangehensweise lassen sich die steuerlichen Risiken minimieren und die Vorteile der Pauschalbesteuerung voll ausschöpfen. Die sorgfältige Berücksichtigung aller steuerlichen Aspekte, einschließlich der Umsatzsteuer und des Betriebsausgabenabzugs, ist dabei unerlässlich.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale erlaubt es Steuerpflichtigen, die Kosten für das Arbeiten von zu Hause steuerlich geltend zu machen, selbst wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für das Arbeiten in der Wohnung (z. B. am Küchentisch oder im Wohnzimmer) auch ohne ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden können. Ursprünglich lag die Pauschale bei 5 Euro pro Arbeitstag, bis zu einem Maximum von 600 Eurojährlich, also für maximal 120 Tage.
Neuerungen ab 2023
Ab 2023 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale erweitert und angepasst, um der zunehmenden Bedeutung des mobilen Arbeitens Rechnung zu tragen. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Erhöhung der Pauschale pro Arbeitstag:
Die Pauschale wurde von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag erhöht. Das Ziel dieser Anpassung ist es, die steigenden Lebenshaltungskosten und höheren Aufwendungen im Homeoffice besser zu berücksichtigen. - Höherer maximaler Abzugsbetrag:
Statt bisher 600 Euro jährlich liegt der maximale Betrag nun bei 1.260 Euro, was bedeutet, dass bis zu 210 Arbeitstage im Homeoffice berücksichtigt werden können. Dies ist insbesondere für Personen von Vorteil, die überwiegend oder ausschließlich von zu Hause arbeiten. - Keine Voraussetzungen für ein separates Arbeitszimmer mehr:
Die Homeoffice-Pauschale steht jedem Steuerpflichtigen offen, der von zu Hause arbeitet, unabhängig davon, ob ein separater, ausschließlich beruflich genutzter Raum vorhanden ist. Dies erleichtert die steuerliche Geltendmachung insbesondere für Unternehmer, die keinen eigenen Raum als Arbeitszimmer nutzen können. - Pauschale gilt auch bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers:
Seit 2023 kann die Homeoffice-Pauschale auch von Personen genutzt werden, die ein häusliches Arbeitszimmer haben, solange der Höchstbetrag von 1.260 Euro noch nicht überschritten ist. In diesem Fall ist allerdings abzuwägen, ob die Pauschale oder der Abzug der tatsächlichen Raumkosten günstiger ist. Wenn ein häusliches Arbeitszimmer die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung erfüllt, können weiterhin die anteiligen Raumkosten (z. B. Miete, Nebenkosten, Strom) geltend gemacht werden.
Regelungen für Unternehmer und Selbstständige
Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für Arbeitnehmer. Die Homeoffice-Pauschale wird als Betriebsausgabe geltend gemacht und reduziert den zu versteuernden Gewinn. Auch hier können bis zu 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage (also bis zu 1.260 Euro pro Jahr) angesetzt werden.
Abgrenzung zu anderen Betriebsausgaben
Die Homeoffice-Pauschale deckt nicht alle Aufwendungen für das häusliche Arbeitenab. Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Büromaterial oder eine beruflichgenutzte Telefon- und Internetverbindung können zusätzlich als Betriebsausgabenabgezogen werden. Auch besondere beruflich bedingte Anschaffungen (z. B. einBürostuhl) sind separat abzugsfähig, sofern sie eindeutig der beruflichenNutzung zugeordnet werden können.
Praktische Anwendungsfälle und Beispiele
- Fallbeispiel 1:
Ein Unternehmer arbeitet an 150 Tagen von zu Hause und an den übrigen Tagen bei Kunden oder im Büro. Die Homeoffice-Pauschale beträgt in diesem Fall 150 Tage x 6 Euro = 900 Euro, die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. - Fallbeispiel 2:
Eine freiberufliche Grafikdesignerin nutzt ihr häusliches Arbeitszimmer an 220 Tagen im Jahr. Sie überschreitet damit den Höchstbetrag von 1.260 Euro. Die Pauschale ist daher auf diesen Höchstbetrag begrenzt. Zusätzlich kann sie andere berufliche Kosten wie Arbeitsmaterialien oder Software-Lizenzen absetzen.
Einschränkungen und Besonderheiten
- Keine doppelte Berücksichtigung möglich: Tage, an denen ein Unternehmer im Betrieb, beim Kunden oder auf Dienstreise arbeitet, können nicht zusätzlich als Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Es ist wichtig, eine klare Aufzeichnung der Tage zu führen, an denen von zu Hause gearbeitet wurde.
- Kein Abzug bei Kurzarbeit oder Urlaub: Die Pauschale kann nur für tatsächliche Arbeitstage angesetzt werden. Urlaubstage, Krankheitstage oder Tage in Kurzarbeit sind ausgenommen.
Fazit
Die Neuregelungen zur Homeoffice-Pauschale ab 2023 bieten Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern zusätzliche Möglichkeiten, ihre Kosten für das Arbeiten von zu Hause steuerlich abzusetzen. Durch die Erhöhung der Pauschale auf 6 Euro pro Tag und die Anhebung des Höchstbetrags auf 1.260 Euro pro Jahr können mehr Arbeitstage berücksichtigt werden, was besonders für Personen vorteilhaft ist, die regelmäßig im Homeoffice tätig sind.
Die neue Regelung stellt sicher, dass auch Steuerpflichtige ohne separates Arbeitszimmer die Vorteile der Homeoffice-Pauschale nutzen können, während weiterhin die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmergeltend zu machen. Um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, sollten Unternehmer ihre Arbeitstage genau dokumentieren und gegebenenfalls eine Steuerberatung in Anspruch nehmen, um die beste Abzugsmöglichkeit zu ermitteln.
Mit einer vorausschauenden Planung und genauen Dokumentation der Arbeitstage können Selbstständige die Homeoffice-Pauschale effektiv nutzen, um ihre Steuerlast zu senken und von den neuen Regelungen ab 2023 zu profitieren.
Der Grundrentenzuschlag wurde ins Leben gerufen, um Menschen zu unterstützen, die trotz langer Berufstätigkeit und Beitragszahlung in die Rentenversicherung nur eine geringe Rente erhalten. Um den Zuschlag zu bekommen, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Dazu zählen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden. Auch im Ausland erworbene Zeiten können unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
Eine zentrale Bedingung für den Erhalt des Grundrentenzuschlags ist, dass das durchschnittliche Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben muss. Zudem wird eine Einkommensprüfung durchgeführt, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden jährlich entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst.
Im Jahr 2023 lag der Freibetrag für zu versteuerndes Einkommen bei 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für Paare. Einkommen, das diese Freibeträge übersteigt, wird zu 60 Prozent angerechnet. Einkommen, das über 1.686 Euro für Alleinstehende bzw. 2.424 Euro für Paare liegt, wird vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Freibeträge erhöht, was eine wichtige Änderung für viele Rentnerinnen und Rentner darstellt. Der neue Freibetrag für den vollen Grundrentenzuschlag beträgt dann 1.375 Euro für Alleinstehende und 2.145 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei einem Einkommen über 1.759 Euro für Alleinstehende bzw. 2.530 Euro für Paare wird der übersteigende Betrag vollständig angerechnet.
Diese Anpassungen bedeuten eine spürbare Erleichterung für viele Rentner, da höhere Einkommensfreibeträge mehr finanzielle Sicherheit bieten. Die neuen Freibeträge tragen dazu bei, dass mehr Menschen vom Grundrentenzuschlag profitieren können, ohne dass ihr Einkommen stark angerechnet wird.
Fazit:
Die Erhöhung der Einkommensfreibeträge ab dem 1. Januar 2024 stellt einen guten Schritt zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Rentnerinnen und Rentner in Deutschland dar. Durch die Anpassung der Freibeträge wird sichergestellt, dass der Grundrentenzuschlag mehr Menschen zugutekommt, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur eine geringe Rente beziehen. Diese Maßnahme unterstützt nicht nur die individuelle finanzielle Sicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen in das Rentensystem insgesamt. Rentnerinnen und Rentner sollten sich über diese Änderungen informieren und prüfen, wie sich die neuen Regelungen auf ihren Anspruch auf den Grundrentenzuschlag auswirken könnten.
Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025 bringt eine Reihe von wichtigen Aspekten mit sich, die Unternehmen beachten müssen:
1. Verpflichtende E-Rechnung ab 2025: Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische B2B-Umsätze elektronisch abgerechnet werden. Dies gilt für steuerbare und steuerpflichtige Transaktionen zwischen Unternehmen.
2. E-Rechnung gemäß Norm EN 16931: Die gesetzliche Definition einer E-Rechnung bezieht sich auf die europäische Norm EN 16931.Diese Norm legt die Standards für elektronische Rechnungen fest, die von den bereits praktizierten Formaten ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllt werden.
3. Pflicht für alle Unternehmen: Alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer, müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und ab dem gleichen Datum auch zu versenden. Es wird jedoch Übergangsregelungen geben, um den Prozess zu erleichtern.
4. Übergangsregelungen bis 2028: Bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin Papierrechnungen versendet werden, danach gibt es gestaffelte Anforderungen an den elektronischen Rechnungsaustausch, abhängig vom Vorjahresumsatz des Unternehmens im B2B-Bereich.
5. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht: Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
6. Einführung eines Meldesystems: Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein Meldesystem eingeführt, das Transaktionsdaten an die Verwaltung übermittelt. Dies soll im Einklang mit den EU-Vorgaben für grenzüberschreitende Transaktionen erfolgen.
Fazit:
Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ab dem Jahr 2025 markiert einen bedeutsamen Schritt in der Modernisierung des Steuersystems und der Bekämpfung von Steuerbetrug in Deutschland. Unternehmen sind angehalten, sich frühzeitig auf diese Änderungen vorzubereiten, um den reibungslosen Übergang zum elektronischen Rechnungswesen sicherzustellen und mögliche Sanktionen zu vermeiden. Die Schaffung einheitlicher Standards gemäß den EU-Richtlinienträgt dazu bei, die Effizienz und Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Marktes zu stärken.
Erhaltungsaufwand(§§ 6 und 13 EStG): Unternehmen haben die Möglichkeit, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 6Absatz 1 EStG). Diese Regelung ermöglicht es, die finanziellen Belastungen durch Schäden unmittelbar steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem können größere Erhaltungsaufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 7 Absatz 2 EStG), was die Liquidität der Unternehmen in dieser schwierigen Phase unterstützt.
Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG): Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, können Ertragsausfälle ganz oderteilweise erlassen bekommen (§ 47 EStG). Dies ist besonders relevant, wenn keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen. Des Weiteren können Aufwendungen für die Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (§ 48 EStG), was die finanzielle Flexibilität der Landwirte in dieser schwierigen Zeit unterstützt.
Lohnsteuerliche Maßnahmen (§ 3 und § 39a EStG): Arbeitgeber können Beihilfen und Unterstützungen an ihre Mitarbeiter steuerfrei gewähren (§ 3 EStG), was den Betroffenen finanzielle Entlastung bietet. Zusätzlich können Aufsichtsratsmitglieder, die auf Teile ihrer Vergütung verzichten, von entsprechenden steuerlichen Regelungen profitieren (§ 74 EStG), was dazu beiträgt, die Solidarität in Krisenzeiten zu stärken.
Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten (§ 21 EStG): Die vorübergehende unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von Immobilien an Geschädigte führt bis zum 31. Januar 2025 nicht zu steuerlichen Konsequenzen (§ 75 EStG).Dies bietet den Betroffenen in der Übergangsphase zusätzliche Unterstützung und Flexibilität.
Fazit:
Steuerliche Maßnahmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung von Schadensereignissen, indem sie finanzielle Unterstützung bieten und den Wiederaufbau erleichtern. Indem Unternehmen und Privatpersonen die vorhandenen steuerlichen Möglichkeiten gezielt nutzen, können sie ihre finanzielle Belastung mindern und einen schnelleren Neuanfang ermöglichen.
Der sogenannte Katastrophenerlass BW zu den steuerlichen Maßnahmen kann hier abgerufen werden.
Steuerliche Anforderungen bei der Vermietung von großflächigen Immobilien
Gemäß geltendem Steuerrecht muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Insbesondere bei großflächigen Wohnungen ist dieser Nachweis von entscheidender Bedeutung. Sollten über einen längeren Zeitraum Verluste aus der Vermietung resultieren und der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht erbracht werden können, wird die Vermietungstätigkeit als steuerlich nicht relevante Liebhaberei betrachtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsauffassung bestätigt und betont, dass bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies liegt daran, dass die marktübliche Miete oft nicht den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt und die damit verbundenen Kosten oft nicht kostendeckend sind. Daher ist es erforderlich nachzuweisen, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte zu rechtfertigen.
Fazit:
Die Vermietung großflächiger Wohnungen stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn es um die Anerkennung der Einkünfteerzielungsabsicht geht. Steuerpflichtige sollten sich der Anforderungen bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietungstätigkeit auf eine langfristige und profitable Basis gestellt ist. Die Einhaltung der geltenden steuerlichen Vorschriften ist entscheidend, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Neue Steuerregelungen:
Höhere Absetzbarkeit von Geschenken: Die Grenze für absetzbare Geschenke an externe Personen wurde von 35 EUR auf 50 EUR erhöht, erstmals gültig für Wirtschaftsjahre ab dem 31. Dezember 2023. Unternehmen können nun Geschenke bis zu einem Wert von 50 EUR steuerlich geltend machen.
Steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge: Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wurde von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Änderung soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten besser berücksichtigen.
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Angesichts der aktuellen Krisensituation können Unternehmen nun auch für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oderhergestellt werden, die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Allerdings ist der anwendbare Prozentsatz auf das Zweifache des linearen Jahres-AfA-Satzes begrenzt und darf 20 % nicht überschreiten (vor dem Vermittlungsausschuss: Zweieinhalbfach und 25 %).
Befristete Einführung von degressiven AfA für Wohngebäude: Das Wachstumschancengesetz bringt eine wichtige Änderung in Bezug auf die degressive Abschreibung mit sich:
Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat belegen sind, wurde eine degressive Abschreibung von 5 % eingeführt. Diese Regelung gilt für Gebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem1. Oktober 2029 begonnen wird, oder wenn der obligatorische Vertrag zur Anschaffung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029rechtswirksam abgeschlossen wird. Während der degressiven Abschreibung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig, jedoch kann bei Bedarf zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau bleibt unverändert. Sie kann unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrags nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nachdem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 neue Wohnungen entstehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei 5.200 EUR (vorher 4.800 EUR)je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (vorher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.
Erhöhte Sonderabschreibung für Investitionen: Die Sonderabschreibung wird erweitert: Bisher konnten Betriebe, die im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 EUR Gewinn erzielten, bis zu 20 % der Investitionskosten abschreiben. Zukünftig können bis zu 40 % (vor dem Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.
Erweiterter Verlustvortrag: Der Verlustvortrag wurde auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht und gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 wird wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt.
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: Die Freigrenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht.
Änderungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer sind grundsätzlich von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR beträgt.
Änderungen bei der Ist-Besteuerung: Die Schwelle für die Anwendung der Ist-Besteuerung wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.
Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000EUR im Kalenderjahr erzielen, waren bisher zur Buchführung verpflichtet. Diese Grenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Ebenso wird die Schwelle für die Buchführungspflicht bei einem Gewinn von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben.
Einführung von Aussetzungszinsen für Haftungsansprüche: Aussetzungszinsen gelten nun auch für Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind.
Fazit:
Die Bundesregierung möchte ihren Kurs zur Stärkung der Wirtschaft fortsetzen und hat mit dem überarbeiteten Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 einen kleinen Schrittunternommen. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Unternehmen finanziell zu unterstützen und Anreize für Investitionen sowie innovative Projekte zu schaffen. Die neuen steuerlichen Regelungen, darunter die höhere Absetzbarkeit von Geschenken, steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge und die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, sollen die Unternehmen ermutigen, zu investieren und die Wirtschaft anzukurbeln. Die Maßnahmen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und erhöhten Sonderabschreibung für Investitionen sollen das Wachstum weiter vorantreiben. Die erweiterten Regelungen zum Verlustvortrag und die Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte werden zudem die Steuerlast reduzieren. Insgesamt solldurch diese umfassenden Änderungen die Attraktivität Deutschlands als Unternehmensstandort gesteigert und seine Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden
Grundfreibetrag und Unterhaltsleistungen: Der Grundfreibetrag wird im Jahr 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Ebenso wird der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen entsprechend angehoben, um die sogenannte "kalte Progression" auszugleichen.
Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird ab 2024 auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw.36.260 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies führt dazu, dass etwa 90Prozent der bisher Zahlenden von diesem Zuschlag befreit sind.
Arbeitnehmer-Sparzulage und Mitarbeiterbeteiligungen: Im Jahr 2024 werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt. Für Ledige beträgt die neue Grenze 40.000 Euro, während für zusammen veranlagte Verheiratete oder Verpartnerte die Grenze bei 80.000 Euroliegt. Diese Regelung gilt sowohl für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds als auch für wohnungswirtschaftliche Verwendungen wie das Bausparen.
Darüber hinaus wird der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nun bis zu 2.000 Euro steuerfrei an Mitarbeiterbeteiligungen erhalten können, was eine attraktive Möglichkeit zur Beteiligung am Unternehmenserfolg darstellt.
Freibeträge für Kinder: Die Freibeträge für Kinder werden um 360 Euro auf 9.312 Euro angehoben.
Stromsteuerentlastung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft erhalten eine Stromsteuerentlastung von 20 Euro pro Megawattstunde, wenn sie zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke nutzen.
Fazit:
Die Steueränderungen für das Jahr 2024 bringen eine Reihe von Vorteilen für Arbeitnehmer und Unternehmen mit sich. Von erhöhten Freibeträgen bis hin zu Entlastungen beim Solidaritätszuschlag – es lohnt sich, diese Änderungen im Blick zu behalten und gegebenenfalls von den neuen Regelungen zu profitieren.
Und das ist nur ein Auszug aus den vielen Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt. Es ist ratsam, sich frühzeitig über alle relevanten Entwicklungen zu informieren, um finanzielle Vorteile optimal nutzen zu können.
Am 21. März fand in Berlin die Preisverleihung für „Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer Mittelstand 2024/2025“ im Rahmen eines festlichen Abends statt. Die Mauer GmbH wurde seit Beginn des Wettbewerbs im Jahre 2018 zum vierten Mal hintereinander ausgezeichnet und im aktuellen Wettbewerb in den Bereichen Audit, Tax, Advisory und ESG mit fünf Sternen, also mit „exzellent“ bewertet. Was für ein großer Ansporn, diese Bewertung in den nächsten Jahren erneut zu bestätigen!
Dies ist kein gewöhnlicher Erfolg. Ausgezeichnet werden nur jene, die durch herausragende Leistungen überzeugen – und das ohne Möglichkeit der Bewerbung an diesem Wettbewerb, da man zur Teilnahme aufgefordert wird. Eine Bestätigung, die aus einer sorgfältigen internen und externen Evaluierung, unter anderem durch über 1000 Führungskräfte und Entscheidungsträger der deutschen Wirtschaft resultiert.
Wir sind stolz darauf, dass unser unermüdlicher Einsatz, unsere Fachkompetenz und unser Engagement für den Erfolg unserer Kunden und Geschäftspartner erneut erfolgreich gewürdigt wurden.
Interessant zu erfahren war, wie wir im sogenannten Impact Dashboard bewertet wurden. Neben exzellenten fachlichen Leistungen wurden weitere ausschlaggebende Kriterien abgefragt, analysiert und ausgewertet, die hinterfragen, wie man als Wirtschaftsprüfer einen Impact bei seinen Mandanten erzielt. Unsere hervorragende Bewertung in allen drei Kategorien des Impact-Dashboards – Zutrauen (Sach- und Sozialverstand), Vertrauen (Integrität und Offenheit) und Sympathie (Habitus und Attraktivität) – ist ein weiterer Grund zur Freude und Bestätigung unserer Arbeit. Dass wir von unseren Mandanten dabei auch als „Vordenker“ geschätzt werden, freut uns natürlich ganz besonders.
Ein riesiges Dankeschön an unser Team, unsere Kunden und alle, die diesen Weg mit uns gegangen sind.
Hier haben die Studierenden die Möglichkeit, uns in entspannter Atmosphäre kennenzulernen und nebenbei an tollen, kostenfreien Aktionen wie Freiwurf-Contests teilzunehmen sowie leckeres Essen zu genießen.
Auf den vorherigen Messen hatten wir die Chance, viele tolle Persönlichkeiten kennenzulernen und konnten neue Mitarbeitende für uns gewinnen. Daher freuen wir uns schon sehr, auch dieses Jahr wieder spannende Talente zu treffen und uns mit diesen auszutauschen.
Die Entscheidung, das Corporate Design zu überarbeiten, kommt nicht von ungefähr. Für die Mauer-Gruppe ist Nachhaltigkeit nicht nur ein Trend oder eine Option, sondern ein fester Bestandteil ihrer Unternehmensphilosophie. Die neue Farbe symbolisiert ihr Engagement für eine Welt, in der ökonomischer Erfolg Hand in Hand mit unternehmerischer Verantwortung und Nachhaltigkeit geht. Unter dem Leitmotiv "Sicher und nachhaltig wirtschaften" unterstreicht die Mauer-Gruppe damit ihre Ambitionen, eine Vorreiterrolle in Sachen nachhaltiges Unternehmertum einzunehmen - egal ob für Freiberufler, mittelständische Betriebe oder DAX-Konzerne. Kunden profitieren dabei beispielsweise von der umfassenden Expertise in der Prüfung und Beratung in allen Aspekten der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, die rund 15.000 Unternehmen allein in Deutschland nun in den Blick nehmen müssen. Ein besonderes Augenmerk der Mauer-Gruppe liegt auf der Begleitung sämtlicher Heilberufe wie Mediziner, Arztpraxen oder Arzt-Zentren. Hier hat die Mauer-Gruppe auch über die klassischen Steuerberatungsleistungen hinaus ein erstklassiges Netzwerk aufgebaut.
Die Mauer-Gruppe definiert sich damit neu in zwei strategischen Bereichen: Als Experten für Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung (mauer-berater.com), sowie als Experten für Sustainability Advisory & Governance Risk Compliance (mauer-wpg.com).Diese Vielfalt vereint sich unter einem Dach an den Standorten Reutlingen und Stuttgart, um Unternehmen auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft zu begleiten.
Lokal präsent und gleichzeitig international vernetzt stehen die Beraterinnen und Berater der Mauer-Gruppe ihren Kunden mit Persönlichkeit und Menschlichkeit zur Seite. Denn für sie zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Weg dorthin – ein Weg, der von Integrität, Vertrauen und einer gemeinsamen Vision geprägt ist.
Unser Unternehmen wurde 2010 gegründet und hat sich seither einen ausgezeichneten Ruf erarbeitet. Stephan Mauer und Prof. Dr. Stefan Marx führen das Unternehmen mit Hingabe und Leidenschaft.
Unsere Spezialisierung auf den Mittelstand ist tief verwurzelt in der Überzeugung, dass diese Unternehmen das Rückgrat unserer Volkswirtschaft darstellen. Die Partnerschaft mit den Tigers Tübingen ist für uns daher nicht nur eine Gelegenheit, unser Netzwerk zu erweitern, sondern auch unseren regionalen Bezug zu stärken. Wir sehen in dieser Zusammenarbeit eine Möglichkeit, unsere Beziehungen innerhalb der Region zu vertiefen und unsere Präsenz in der lokalen Wirtschaftsgemeinschaft zu festigen.
Die Partnerschaft mit den Tigers Tübingen ist jederzeit eine spannende Zusammenarbeit, die nicht nur sportliche Erfolge, sondern auch wirtschaftliche Chancen mit sich bringt. Wir sind bereit, unser Engagement für den Mittelstand und unsere Leidenschaft für exzellente Beratungsdienstleistungen weiterhin mit den Tigers und ihrer Gemeinschaft zu teilen.
Was müssen Unternehmen wissen?
Geplant ist, Investitionsprämien für Unternehmen einzuführen, um die Transformation der Wirtschaft in Richtung von insbesondere mehr Klimaschutz zu fördern. Sowohl neu angeschaffte und hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter als auch Maßnahmen zur Erhaltung bereits bestehender können begünstigt sein. Hierfür muss das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten sein, zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen und zumindest in diesem und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das Einsparkonzept muss mit Hilfe eines Energieberaters des Programms „Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ erstellt worden sein. Zudem muss es den Anforderungen an ein Energieaudit entsprechen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme bzw. Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Anspruchsberechtigte können einen Antrag auf Förderung stellen – hierfür muss die Bemessungsgrundlage der Investition mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe aller förderfähigen Aufwendungen. Diese darf allerdings 200 Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten nicht übersteigen. Als Investitionsprämie werden 15 Prozent der Bemessungsgrundlage bezuschusst.
Der Förderungszeitraum soll am 01.01.2024 bzw. frühestens am Tag nach der Verkündung beginnen und am 01.01.2030 enden. Grundsätzlich sollen die geförderten Investitionen in diesem Zeitraum beginnen und enden. Investitionen, die erst nach dem 31.12.2029 abgeschlossen werden sind nur begünstigt, wenn Teilherstellungskosten vor dem 01.01.2030 entstanden sind.
Fazit
Das Gesetz liegt derzeit dem Bundestag vor, geplant ist die Verabschiedung im November. Spätestens am 15. Dezember 2023 will die Regierung dann die Zustimmung des Bundesrats erhalten, damit das Gesetz Anfang 2024 in Kraft treten kann. Mehrere Bundesländer sind mit dem Entwurf jedoch unzufrieden, da sie hohe steuerliche Ausfälle befürchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob das geplante Gesetz Zustimmung im Bundesrat findet.
Haben Sie Fragen zum Thema?
Kommen Sie gerne auf uns zu unter 07121/909020 oder per E-Mail an dialog@mauer-wpg.com
Rückblick zur Grundsteuerreform
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die bisherige Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Ungleichbehandlung der Grundsteuerzahler vorliegt. Das liegt daran, dass die bisherige Basis für die Einheitswerte der Grundstücke auf veralteten Daten aus 1935 für Ostdeutschland und aus 1964 für Westdeutschland basieren. Deshalb müssen nun ca. 36 Millionen Eigentümer die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer neu berechnen lassen.
Alle Grundstückbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Neuberechnung der Grundstücke über eine Grundsteuererklärung nachzukommen. Unterstützt wird man hierbei durch die Infoschreiben, welche bereits an alle privaten Eigentümer durch die Finanzverwaltung verschickt worden sind.
Aktueller Stand der Grundsteuerreform
Die Abgabefrist endete bundesweit – mit Ausnahme von Bayern – am 31. Januar 2023 (bzw. am 30. April 2023). Laut einem Sprecher des Bundesfinanzministerium wurden bis Ende Januar 2023 rund ca. 75 % der bundesweiten Grundsteuererklärungen bereits abgegeben. Grundsätzlich musste die Grundsteuererklärung elektronisch über das Elster-Portal abgegeben werden. Aus den bisher abgegebenen Grundsteuererklärungen wurden jedoch dennoch ca. 10 % über Papiervordrucke abgegeben.
Aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln von Immobilien und Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform laufen bereits Musterverfahren zur gerichtlichen Klärung: Neben dem Verfahren des BdSt Baden-Württemberg und Haus & Grund Baden-Württemberg im Bundesland selbst werden der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland gemeinsame Klagen gegen das Bundesmodell starten, das in elf Ländern gilt. Die Urteile werden erst in den nächsten Jahren zu erwarten sein. Deswegen wird empfohlen, vorsorglich Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides.
Diplom Kaufmann Prof. Dr. Marx ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Inhaber der Professur für Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen und seit September 2019 Dekan des Studiengangs Betriebswirtschaft (B.Sc.) an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. Bevor Prof. Marx 2020 zu Mauer kam, war er über 20 Jahre in leitender Funktion bei einer Big Four-Gesellschaft in Nürnberg tätig. Hier hat er sich zunehmend auf das Themengebiet der Corporate Governance spezialisiert: Risikomanagement, Compliance, interne Kontrollsysteme und Interne Revision.
Neben Stephan Mauer und Florian Kalbfell-Werz ist Prof. Marx nunmehr der dritte Managing Partner bei Mauer. Stephan Mauer und Florian Kalbfell-Werz sind begeistert, einen weiteren hoch qualifizierten Kollegen und Berufsträger im Management und Gesellschafterkreis der Mauer GmbH zu haben. Prof. Marx verantwortet den Bereich Governance, Risk und Compliance (GRC) bei Mauer, der auch die stark wachsenden und regulierten ESG (Environmental, Social and Governance)-Beratungsfelder umfasst. Alleine in Deutschland werden bereits kurzfristig rund 15.000 Unternehmen die EU-Regularien umsetzen müssen.
Prof. Marx führt aus: „Der Begriff ESG wird häufig auf Klimaneutralität eingeengt, betrifft aber auch soziale Aspekte unternehmerischen Handelns und Grundsätze werteorientierter Unternehmensführung. Über diese drei Dimensionen von Nachhaltigkeit müssen die betroffenen Unternehmen künftig berichten.“ Nachhaltigkeitsbezogene Unternehmenskennzahlen sind dann auf Augenhöhe zu finanziellen Kennzahlen angesiedelt. Vielfach werden die Herausforderungen an die Prozesse und die Integration in Risikomanagement- sowie internes Kontrollsystem der Unternehmen stark unterschätzt. „Unternehmen in diesen Fragestellungen zu begleiten, zu verbessern und abzusichern, ist unser Ziel“, so der neue Managing Partner.
Über die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in Governance-Systeme hinaus steht Prof. Marx den Mauer-Mandanten seit Tag eins mit Pragmatismus und wertschöpfungsorientiertem Denken beim Aufbau von Internen Kontrollsystemen zur Seite und prüft die Wirksamkeit der Risiko- und Compliance-Management-Systeme. Auch die Durchführung von Internen Revisionen – mit steuerlichen bis forensischen Themen – ist fester Bestandteil seines Repertoires.
Die Kolleginnen und Kollegen von Mauer freuen sich über den Eintritt von Prof. Stefan Marx als Managing Partner und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute!
Walter Meinlschmidt, Einrichtungsexperte aus Balingen, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Stephan Mauer und Arbeitsrechtler Dr. Ralf Kittelberger haben alle Aspekte von New Work ausgeleuchtet: von der Konzeption bis hin zu aktuellen arbeits- und steuerrechtlichen Punkten.
Hinzu kam ein weiterer Experte: Dr. Stefan Wolf, CEO der börsennotierten ElringKlinger AG aus Dettingen und Chef des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, adelte die Gesprächsrunde mit seinen innovativen Statements und Visionen zu neuen Arbeitswelten.